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德国宗教自由案例(二):德国1971年的“宗教拒绝输血案”
发布时间: 2008/6/17日    【字体:
作者:佚名
关键词:  宗教 案例  
 
 
 
 
[编者按]文章出处是张千帆教授在人权法会议上的讲座(六),这个网站受到数据保护不可以直接粘贴,但可以网上阅读。这个案子的英文名字叫“blood transfusion Case”,德文“BVerfGE 32, 98 - Gesundbeter “,Kommers 1989:452-455,(Kommers教授)。其中有几处,由本网编者根据德文稍作修改。
 
 
    被告和他的妻子同属于“福音兄弟会”成员。在生第四个孩子的时候,被告妻子出现异常需要输血,但她基于宗教信仰而拒绝输血,结果死亡。被告当时确实把医生请到家中,但把输血的决定权完全留给当时神智清醒并有思维能力的妻子。被告起初被指控犯有疏忽杀人罪,但因未能证明他妻子的死因是他拒绝送她去医院治疗而在上诉时被推翻。其后,他由未能证明未能给妻子提供必要的帮助而被指控犯有轻罪。事实上,该宗派并未特别禁止输血。但被告任然宣称其行为是基于自己对宗教信仰之理解,因而在宪法法院挑战法院对他的定罪。
 
    宪法法院第一庭判决,被告受《基本法》第四条第一款保护信仰自由的基本权利确实受到侵犯。法院指出:
 
    宪法不仅对受到承认的教会和宗教团体,而且也对其他宗教组织的成员保障宗教自由。宗教自由的形式既不取决与社会的人数,也不取决于社团的人数,也不取决于其社会影响。它是来自约束国家保持仪式形态和宗教中立的命令,以及教会与宗派平等原则。在一个人格尊严具有最高价值且个人的自由自决权也被承认为重要社团价值的国家,信仰自由赋予个人以不受国家干预的法律领域,在其中它可按照自己的信念而生活。在这方面,信仰自由并不仅限于宗教宽容……它不仅包括信与不信的内在自由,而且还包括表达,公开承认并传播其信仰的外在自由。后者包括个人按照其信仰的教会而决定其行为取向,并按照其内部信念而行动。”  
 
    和其他所有基本权利一样,《基本法》第四条第一款所保障的自由来自宪法对人的观念,即人作为负责任的个性在社会中的自由发展。即使对那些获得无保留保障的基本权利,这些宪法所承认的个人的社团联系也同样有明确的外部界限。宗教信仰自由不能被立法机构所限制,它既不能受到普遍法律秩序的限制,也不能受到没有宪法依据和法治充分保障的不确定条款之限制,以在社团利益受到威胁的时候允许对“宪法权利之限制”。相反,我们必须根据《基本法》的价值秩序以及对这一基本价值体系的统一性之考虑,在宗教自由的保障架构下下解决冲突。作为这一价值体系的一部分,宗教自由也是宽容命令的组成部分,尤其对于《基本法》所保障的人格尊严,后者作为其超越价值通知着基本权利的整个价值体系。
 
   “ 关于刑法,基于宗教信念而行为或不行为的人,可能发现自己和占据统治地位的到底及其所产生的法律责任相冲突。如果有人基于其宗教而犯有可被惩罚的   行为,那就出现了《基本法》第4条第一款和刑法目标之间的冲突。这位触犯者并不是缺乏对法律秩序的尊重而抵抗这一秩序;他也希望维护刑法所体现的法律价值。然而,他却法学宗教出于普遍法律秩序和其个人信仰的命令相竞争的边界上,且他感到一种要遵守其信念的更高命令之义务。即使这项个人决定在客观上和统治社会的价值相冲突,他也并非如此应受指责,以致要求使用社会最严厉的武器——刑事法系统——来惩罚触犯者。不论何种判决,基于任何刑法体系的目标(惩罚,预防或对触犯者的改造),刑事处罚对于这类事实而言都不是合适的制裁。如果被普遍接受的法律责任和信仰的命令发生实际的冲突,且因此而对触犯者所产生的精神危机将构成侵犯其个人尊严的过度的社会反响,那么《基本法》第4条第一款所包含的所有公共权力都必须组织严肃的宗教信仰之责任,必须要求刑法有所宽松”
 
 
附:原文
 
Der Beschwerdeführer gehört der religiösen Vereinigung des evangelischen Brüdervereins an. Seine Ehefrau war ebenfalls Mitglied dieser Gemeinschaft. Die nach der Geburt des vierten Kindes unter akutem Blutmangel leidende Ehefrau lehnte es ab, sich ärztlichem Rat gemäß in eine Krankenhausbehandlung zu begeben und insbesondere eine Bluttransfusion vornehmen zu lassen. Ihr Ehemann unterließ es, seinen Einfluß auf seine Ehefrau im Sinne der ärztlichen Ratschläge geltend zu machen. Eine Heilbehandlung unterblieb; die Ehefrau, die bis zuletzt bei klarem Bewußtsein war, verstarb.
 
In einem Staat, in dem die menschliche Würde oberster Wert ist, und in dem der freien Selbstbestimmung des Einzelnen zugleich ein gemeinschaftsbildender Wert zuerkannt wird, gewährt die Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Insofern ist die Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz, d. h. bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen (BVerfGE 12, 1 [3]). Sie umfaßt daher nicht nur die (innere) Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 24, 236 [245]). Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dabei sind nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhen, durch die Glaubensfreiheit geschützt. Vielmehr umspannt sie auch religiöse Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine ausschließlich religiöse Reaktion zwar nicht zwingend fordern, diese Reaktion aber für das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage nach der BVerfGE 32, 98 (106)BVerfGE 32, 98 (107)Glaubenshaltung zu bewältigen. Andernfalls würde das Grundrecht der Glaubensfreiheit sich nicht voll entfalten können.
 

 “Die Freiheitsverbürgung des Art. 4 Abs. 1 GG geht wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes aus, d. h. vom Menschen als eigenverantwortliche Persönlichkeit, die sich inner

 
BVerfGE 32, 98 (108)halb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet. Diese vom Grundgesetz anerkannte Gemeinschaftsbindung des Individuums macht auch Grundrechte, die vorbehaltlos gewährleistet sind, gewissen äußersten Grenzziehungen zugänglich. Jedoch dürfen die Grenzen der Glaubensfreiheit - wie die der Kunstfreiheit (vgl. BVerfGE 30, 173 [193]) - nur von der Verfassung selbst bestimmt werden. Da die Glaubensfreiheit keinen Vorbehalt für den einfachen Gesetzgeber enthält, darf sie weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung eine Gefährdung der für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter genügen läßt. Vielmehr ist ein im Rahmen der Garantie der Glaubensfreiheit zu berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems zu lösen. Als Teil des grundrechtlichen Wertsystems ist die Glaubensfreiheit dem Gebot der Toleranz zugeordnet, insbesondere auf die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen bezogen, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; vgl. auch BVerfGE 30, 173 [193]).

 
Wer sich in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen läßt, kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie begründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herBVerfGE 32, 98 (108)BVerfGE 32, 98 (109)kömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde. Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf; das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut will auch er wahren. Er sieht sich aber in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt und er fühlt die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen. Ist diese Entscheidung auch objektiv nach den in der Gesellschaft allgemein herrschenden Wertvorstellungen zu mißbilligen, so ist sie doch nicht mehr in dem Maße vorwerfbar, daß es gerechtfertigt wäre, mit der schärfsten der Gesellschaft zu Gebote stehenden Waffe, dem Strafrecht, gegen den Täter vorzugehen. Kriminalstrafe ist - unabhängig von ihrer Höhe - bei solcher Fallgestaltung unter keinem Aspekt (Vergeltung, Prävention, Resozialisierung des Täters) eine adäquate Sanktion. Die sich aus Art. 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muß zu einem Zurückweichen des Strafrechts jedenfalls dann führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber die kriminelle Bestrafung, die ihn zum Rechtsbrecher stempelt, sich als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde.
 
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